Unfall auf dem Parkplatz – Welche Regeln gelten und wie wird der Schaden reguliert?

Seiteninhalt

  1. Gilt die Straßenverkehrsordnung auf öffentlichen Parkplätzen?
  2. Besondere Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht auf Parkplätzen
  3. Haftungsteilung in unklaren Fällen
  4. Mit AdvoMobil an Ihrer Seite sind Ihre Kunden gut beraten

Gilt die Straßenverkehrsordnung auf öffentlichen Parkplätzen?

„Der Bundesgerichtshof und diverse Oberlandesgerichte haben geurteilt, dass auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten, sofern die Fahrbahnen nicht ausschließlich der Parkplatzsuche, sondern auch der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen dienen“, betont Anwalt Christian Bunka. Dazu gehören die üblichen Vorfahrtsregeln und erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Ein Parkplatz gilt als öffentlich, sofern er für jedermann zugänglich ist und genutzt werden kann (das gilt auch für Parkplätze auf privaten Grundstücken, wie denen eines Einkaufszentrums).

„Entscheidend für die Haftungsfrage im Schadensfall ist die Beschaffenheit des Parkplatzes und das Fahrverhalten der Beteiligten“, ergänzt Christian-Matthias Müller, Fachanwalt für Verkehrsrecht. „Welche Regeln konkret gelten, hängt davon ab, ob Fahrbahnen auf dem Parkplatz ‚Straßencharakter‘ haben oder gegenüber anderen bevorrechtigt sind.“ Ein solcher „Straßencharakter“ kann sich beispielsweise aus der farblichen Markierung bzw. Hervorhebung der Fahrbahn durch Halte- oder Mittellinien oder Randsteine, Beeteinfassungen, Poller oder Rinnen ergeben. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Parkplatz lediglich aus einer großen Fläche mit Parkbuchten besteht, bei dem die Fahrbahnen nicht sichtbar abgehoben sind.

Besondere Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht auf Parkplätzen

Wenn ein solcher „Straßencharakter“ gegeben ist, gelten also die üblichen Verkehrsregeln wie „rechts vor links“. Wenn die Verkehrsführung allerdings uneindeutig ist, eine Fahrbahn beispielsweise sowohl Straßencharakter hat, als auch für den „Suchverkehr“ dient, gilt das übliche Vorrecht nicht. „Generell gilt eine erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht auf Parkplätzen“, so Fachanwalt Müller, „es kann nicht davon ausgegangen werden, dass andere Verkehrsteilnehmer ihrer möglichen Wartepflicht nachkommen.“

Es ist also geboten, Schrittgeschwindigkeit zu fahren und nicht uneingeschränkt auf das Vorfahrtsrecht zu bestehen. „Daher wird im Schadensfall regelmäßig eine Haftungsverteilung vorgenommen“, sagt Bunka. „Wer jedoch schneller fährt, wird häufig als Mit- oder Alleinschuldiger belangt.“

Einparkunfall auf dem Parkplatz.

Haftungsteilung in unklaren Fällen

„Aufgrund der komplizierten Sachlage bei Parkplatzunfällen und der gebotenen Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht wird bei Parkplatzschäden in den meisten Fällen eine Haftungsteilung zwischen den Beteiligten vorgenommen“, erklärt Müller. „Wem aufgrund von Fahrverhalten, mangelnder Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs oder Betriebsgefahr eine Mitschuld zugerechnet wird, dem wird die Schadensersatzoption entsprechend des Verschuldensanteils gekürzt.“

Der Grundsatz der Betriebsgefahr beschreibt in der Straßenverkehrsordnung, dass vom Führen eines Fahrzeugs grundsätzlich eine latente Gefahr ausgeht. Das kann dazu führen, dass allein das Führen eines Fahrzeugs im verkehr eine Mithaftung begründet – und zwar sogar dann, wenn der Fahrer mit dem Fahrzeug stand. Daher ist grundsätzlich von einer Mitschuld beim Parkplatzunfall auszugehen, die sich zumeist in einer Mithaftung von 20-30 Prozent niederschlägt.

In der Urteilssprechung haben sich jedoch besondere Fälle der Haftungsteilung herausgestellt. Bei einem Schadensfall, der beim Ausparken zweier Fahrzeuge zustande kommt, müssen die Halter gewöhnlich 50 Prozent des Schadens am eigenen Fahrzeug selbst übernehmen. Ist der Betroffene jedoch vor dem Zusammenstoß bereits zum Stehen gekommen, ist auch eine vollständige Erstattung durch die gegnerische Versicherung möglich.

Eine Teilung des Schadens wird auch dann vorgenommen, wenn beim Einparken die sich öffnende Tür eines Nachbarfahrzeugs beschädigt wird. Nur wenn diese abrupt geöffnet wird, ist der einparkende Fahrer nicht verantwortlich – doch dies kann in der Praxis nur schwer nachgewiesen werden.

Mit AdvoMobil an Ihrer Seite sind Ihre Kunden gut vertreten

Da es bei einem Unfall auf einem Parkplatz besonders auf die Details ankommt, die zu diesem geführt haben, ist es mehr als ratsam, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, damit alle berechtigten Ansprüche durchgesetzt werden und Kürzungen vermieden werden können. Versicherungen gehen nämlich häufig grundsätzlich von einer Haftungsteilung von 50 Prozent aus und kürzen so Ersatzansprüche der Geschädigten. Wichtig ist es in jedem Fall, umgehend Beweise zum Unfallhergang zu sichern, Fotos von der Unfallsituation zu machen, mögliche Zeugen zu vermerken und vor Ort kein Schuldeingeständnis abzugeben. AdvoMobil steht Ihren Kunden mit erfahrenen Sachbearbeitern und spezialisierten Anwälten im Schadensfall zur Seite und übernimmt die vollständige Abwicklung des Schadens!

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