Unfall mit Wohnwagen und Wohnmobil: Wer haftet?

Unterschiede zwischen Unfallschäden an Wohnwagen und Wohnmobilen

Ein Unfall mit dem Wohnwagen oder Wohnmobil ist immer ärgerlich. Ganz besonders während des Urlaubs. Bei Schäden im Ausland kommt neben dem generellen Ärgernis eines Unfalls noch die Unsicherheit über die örtlichen Regelungen und oftmals eine Sprachbarriere hinzu. Die erfahrenen Sachbearbeiter*innen von AdvoMobil helfen auch hier unkompliziert bei der Schadensabwicklung und übernehmen die Kommunikation mit Polizei, Versicherungen und Werkstatt.

Für die Fahrzeuge benötigen Sie Versicherungen. Schäden am Fahrzeug des Verursachers übernehmen Teil- oder Vollkaskoversicherung, Schäden am Fahrzeug des Geschädigten übernimmt die Haftpflichtversicherung.

  • Schäden am Wohnmobil, also einem Fahrzeug mit Eigenantrieb und integriertem Wohnraum. Hier muss nur das Fahrzeug versichert werden.
  • Schäden am Wohnwagen, also einem bewohnbaren Anhänger, der von einem Pkw gezogen wird. Hier muss eine gesonderte Versicherung für beide Fahrzeuge, den Personenkraftwagen und den Wohnanhänger, abgeschlossen werden.

Die häufigste Ursache für Schäden am Wohnwagen oder Wohnmobil ist fehlende Fahrpraxis mit dem Fahrzeug. Die Hälfte der Unfälle mit Wohnwagen geschieht aufgrund von Überladung versagenden Bremsen. Machen Sie sich rechtzeitig mit dem Fahrverhalten und der richtigen und sicheren Beladung Ihres Fahrzeugs vertraut. Die Ladung darf beispielsweise auch bei Vollbremsung oder plötzlichem Ausweichen nicht verrutschen, umfallen oder sich anderweitig bewegen oder Geräusche verursachen.

Wohnwagen- und Wohnmobilversicherung im Ausland

Im europäischen Ausland gelten Haftpflicht-, Voll- und Teilkasko wie in Deutschland. Dabei übernimmt die Teilkasko alle Schäden durch Brand, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Glasbruch, Wild oder Marderbiss und Diebstahl. Die Vollkasko übernimmt zusätzlich selbstverschuldete Schäden am Fahrzeug.

Es ist allerdings darauf zu achten, dass sich die Wohnwagen- oder Wohnmobilversicherung in der Regel auf Europa und manchmal einzelne Anrainerstaaten beschränkt. Sofern der Versicherer dies ermöglicht, sollte die Kasko-Versicherung durch einen Auslandsschadenschutz erweitert und unbedingt eine Internationale Versicherungskarte, die so genannten „Grüne Karte“ (die seit 2020 weiß ist) beantragt werden. Mit dieser kann im Ausland eine Haftpflicht-Versicherung nachgewiesen werden. In jedem Fall ist dennoch darauf zu achten, ob der Versicherer für eine Reise in das jeweilige Zielland versichert.

Auch im Ausland sollte das Fahrzeug TÜV geprüft sein. Kommt bei einem verursachten Schaden heraus, dass das Fahrzeug keinen TÜV hatte, könnte die Haftpflichtversicherung ggf. ausgezahltes Geld vom Versicherten zurückfordern. Bußgelder können natürlich auch im Ausland auf Sie zukommen.

Auch im Ausland sollte der Schaden durch die Polizei aufgenommen werden. Das ist in manchen Ländern sogar Voraussetzung damit selbst Bagatellschäden angerechnet werden können. Lassen Sie sich unbedingt eine Kopie des Polizeiprotokolls geben. Andernfalls notieren Sie sich unbedingt das Kennzeichen des Unfallgegners und wenn möglich Name, Adresse, Versicherungsnummer und Versicherung. Nehmen Sie sich vorsichtshalber Vordrucke des europäischen Unfallberichts mit in den Urlaub. Wie immer gilt, keine voreiligen Schuldeingeständnisse abzugeben oder Papiere zu unterschreiben, die sie nicht vollständig verstehen.

Das Inventar ist mitversichert

Nicht nur das Fahrzeug an sich, sondern auch dessen Inventar, der Ausbau, das Mobiliar kann bei einem Unfall beschädigt werden. Ob und wie diese Dinge versichert sind, hängt von der Art des Unfalls ab:

  • Beim selbstverschuldeten Unfall oder einem Schaden durch Naturgewalten oder Einbruch wird bei fest verbauter Ausstattung und mobiler Ausstattung unterschieden. Bei der Wohnmobil-Kaskoversicherung ist die fest verbaute Ausstattung mit abgedeckt. Für alle nicht fest verbauten Gegenstände ist eine Inhalts- oder Hausratversicherung nötig. Achten Sie bei ihrer Hausratsversicherung auf das Kleingedruckte. Viele Versicherungen decken keinen Schaden oder Diebstahl am Wohnwagen oder Wohnmobil ab, der innerhalb von 25 km um den Wohnsitz stattfindet, oder decken loses Inventar in Wohnwagen und Wohnmobilen gar nicht ab. Dann ist eine zusätzliche Inhaltsversicherung geraten.
  • Beim unverschuldeten Unfall zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Schadensersatzansprüche für fest verbautes und loses Inventar. Hierfür ist es wichtig, eine genaue Liste der beschädigten Gegenstände mit Kaufbelegen und Wiederbeschaffungswert vorzulegen, um nicht um Ansprüche geprellt zu werden.

Nutzungsausfall beim Wohnwagen oder Wohnmobil

Wohnwagen oder Wohnmobil sind während des Urlaubs und für manche Menschen auch durchgehend Wohnraum, die eigenen vier Wände auf Rädern. Kommt es zum Unfall geht damit auch die Unterkunft verloren. Ob es allerdings einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gibt, ist unterschiedlich.

Ein Wohnwagen oder Wohnmobil wird in der Regel als Freizeitfahrzeug gewertet, das im Alltag nicht notwendig ist, weshalb es keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gibt. „Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung“, hat dazu der Bundesgerichtshof geurteilt. Andere Gerichte sehen unter Umständen jedoch sehr wohl Ausfallansprüche. Ob dies im Einzelfall zutrifft, hängt von den genauen Umständen und der Nutzung des Fahrzeugs ab und wird im Einzelfall entschieden.

Geschädigte und Werkstätten vertrauen auf AdvoMobil

Als professioneller Schadensabwickler übernimmt AdvoMobil sämtliche Kommunikation mit Geschädigten, Werkstatt, Sachverständigen, Polizei und Versicherungen und setzt alle berechtigten Ansprüche der Geschädigten an die gegnerische Versichung durch. bei Unstimmigkeiten zwischen Geschädigten und Werkstatt helfen unsere Partner-Anwält*innen gerne weiter.

Beitragsbild: Tomasz Zajda / AdobeStock www.stock.adobe.com

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