Verbringung, Reinigung, Lackierung: Kleinteilige Abrechnung, Kürzungen und andere Tricks der Versicherungen

Abschleppkosten, Verbringungskosten und Standgeld nach Unfall

Sobald ein Unfall von der Polizei aufgenommen wurde, muss der geschädigte Unfallwagen von der Unfallstelle entfernt werden, um eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrsbetriebs oder eine weitere Verunreinigung der Fahrbahn oder Umwelt zu verhindern. Kann der Wagen nicht mehr ordnungsgemäß am Verkehr teilnehmen, muss er unverzüglich abgeschleppt werden. Der Geschädigte braucht keine Preisvergleiche anzustellen. Die Kosten für das Abschleppen muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers tragen, auch wenn der Wagen über eine weite Strecke zurück in die Heimatwerkstatt abgeschleppt wird, wohin er zuvor zur regelmäßigen Prüfung gebracht wurde.

Muss der Unfallwagen während der Reparatur an einen anderen Standort verlegt werden, beispielsweise weil die Werkstatt keine eigene Lackiererei hat, muss die Versicherung die entstehenden Transportkosten, die sogenannten Verbringungskosten, bezahlen. Und auch das im Falle eines Totalschadens durch die Werkstatt berechnete Standgeld für die Dauer der Aufbewahrung des Unfallwagens bis zur Reparatur oder Verschrottung muss die Versicherung übernehmen.

Relevante Urteile:
AG Rosenheim: Az. 8 C 90/17, 12.05.2017 (Abschleppen in die Heimatwerkstatt)
OLG Düsseldorf: Az. I-1 U 140/09, 19.01.2010 (Verbringungskosten)
AG Cuxhaven: Az. 5 C 538/16, 04.04.2018 (Standgeld)

Beilackierung und Reinigung

Im Falle eines Unfalls kommt es fast immer zu teilweise massiven Lackschäden. Im Zuge der Reparatur werden die geschädigten Karosserieteile neu lackiert. Um eine visuelle Abweichung des Farbtons der Nachlackierung von dem unter Umständen ausgeblichenen Farbton der intakten Karosserie auszugleichen, werden auch die Ränder mitlackiert, um einen weicheren Farbverlauf zu erzielen. Da diese Beilackierung Teil der Wiederherstellung des Fahrzeugs ist, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers die Kosten dafür bezahlen.

Die Reinigung des Unfallwagens nach der Reparatur ist Teil der Wiederherstellung desselben und muss daher von der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers gezahlt werden, auch wenn sie nicht zur technischen Behebung des Unfallschadens notwendig ist. Auch nach einer Lackierung muss das Fahrzeug gewaschen werden, um arbeitsbedingte Verschmutzung zu beseitigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Verschmutzung womöglich durch unsauberes Arbeiten in der Werkstatt entstanden sein könnte. Diese Kosten können auch bei einer fiktiven Abrechnung angebracht werden.

Relevante Urteile:
Ag Horb am Neckar, Az. 1 C 192/17, 26.01.2018 (Reinigungskosten sind nicht Teil der Lackierkosten)
AG Bonn: Az. 105 C 184/15, 03.11.2016 (Beilackierung, Reinigung)
AG Duisburg: Az. 45 C 2243/15, 05.10.2016 (Reinigung nach Lackierung)
AG Meiningen: Az. 13 C 861/14, 11.08.2015 (Kosten für Beilackierung)

Versicherungen versuchen, durch kleinteilige Abrechnungen Ansprüche zu kürzen

Bestimmte Kostenpunkte können im Rahmen einer ordnungsgemäßen Reparatur des Unfallwagens mehrfach auftreten. Dazu zählen insbesondere Verbringungskosten, wenn das Fahrzeug beispielsweise zur Lackiererei und zurück gebracht werden muss, Reinigungskosten, wenn bestimmte Arbeiten nachträglich vorgenommen werden müssen, aber auch die Spurvermessung vor und nach der Reparatur oder die mehrfache Auslesung des Fehlerspeichers.

Empfehlen Sie Ihren Kunden, auf Nummer Sicher zu gehen und einem professionellen Schadensregulierer mit einem erfahrenen Team aus Sachbearbeitern und Verkehrsrechtsanwälten zu vertrauen, die kostenfrei alle berechtigten Ansprüche durchsetzen. So können unrechtmäßige Kürzungen der Versicherungen verhindert werden, Reparatur- und Ersatzansprüche durchgesetzt werden und weder Werkstatt noch Geschädigter müssen sich mit komplizierter Korrespondenz und Anwaltskauderwelsch befassen. Mit AdvoMobil gewinnen alle.

Beitragsbild: stveak / AdobeStock www.stock.adobe.com

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