Unzufriedener Kunde: Haftet die Kfz-Werkstatt?
- Reklamation der Werkstattleistung
- Schadensersatzansprüche gegenüber der Werkstatt
- Haftung bei mitgebrachten Ersatzteilen
- Haftung bei Verletzung der Obhutspflicht
Reklamation der Werkstattleistung
Stellen Werkstattskund*innen einen Reparaturmangel fest, so können sie die Abnahme des Fahrzeugs bei der Abholung verweigern oder die Reparaturrechnung unter Vorbehalt einer Rückforderung begleichen. Fällt ihnen der Mangel erst nach der Abnahme auf, so muss dieser umgehend an die Werkstatt gemeldet werden. In jedem Fall muss nachweisbar sein, dass der Mangel durch die Reparatur und somit die Werkstatt entstanden ist.
Sofern eine Reparatur nicht fachgerecht erfolgt ist, unterliegt die Werkstatt der Sachmängelhaftung und muss daher für Mängel aufkommen und diese beheben. Sie kann die Reparatur nur verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Werkstatt verbunden ist. Besteht jedoch ein rechtmäßiger Anspruch, können Kund*innen bei verweigerter Nachbesserung zu einer anderen Werkstatt wechseln und die Kosten der vorherigen Werkstatt in Rechnung stellen.
Ist die Reparatur tatsächlich mängelhaft erfolgt, muss die Werkstatt die Transport- und Fahrtkosten für den Hin- und Rückweg zur Werkstatt und die entstandenen Kosten für Arbeitszeit und Material tragen. Wurde eine Haftung bei Verdienstausfall durch das nicht nutzbare Fahrzeug nicht ausgeschlossen, können diese Kosten ebenfalls hinzukommen.
Die Kund*innen müssen der Werkstatt eine angemessene Zeit für Nachbesserungen einräumen, in der Regel drei bis vierzehn Tage, falls die Reparatur reklamiert wird und können erst nach einem zweiten Nachbesserungsversuch eine etwaige Rechnungsminderung in Anspruch nehmen oder vom Reparaturvertrag zurücktreten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt, der beispielsweise die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt. Bei einem solchen Vertragsrücktritt, muss die Werkstatt den gezahlten Arbeitslohn zurückzahlen, kann im Gegenzug aber etwaige Ersatzteile wieder ausbauen.
Schadensersatzansprüche gegenüber der Werkstatt
Kund*innen und Werkstatt schließen vor Aufnahme der Reparatur einen Vertrag, die Reparaturvereinbarung. Diese umfasst in der Regel einen Kostenvoranschlag für Arbeitszeit und Teile sowie einen Fertigstellungszeitpunkt. Wird ein vertraglich konkret festgelegter Fertigstellungszeitpunkt überschritten und gerät die Werkstatt in Verzug, muss sie dadurch entstehende Kosten ersetzen. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert des Kostenvoranschlags um mehr als 20 Prozent, ohne das die Kund*innen darüber informiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Reparaturvertrag zu kündigen, darf die Werkstatt zumindest die Arbeitszeit nicht in Rechnung stellen.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird in den Reparaturvereinbarungen häufig ausgeschlossen. Doch sollte durch eine mangelhafte Reparatur ein weiterer Schaden verursacht worden sein, beispielsweise weil es aufgrund dessen zu einem Unfall kam, so können die Kund*innen gegenüber der Werkstatt Schadensersatz geltend machen.
Haftung bei mitgebrachten Ersatzteilen
Um Kosten zu sparen, bringen Fahrzeughalter*innen unter Umständen Ersatzteile für die Reparatur des eigenen Fahrzeugs in die Werkstatt. Entsteht in der Folge durch dieses Ersatzteil, beispielsweise wegen mangelhafter Qualität, ein Schaden am Fahrzeug, haftet die Werkstatt jedoch nicht. Für Werkstätten ist es dringend geboten, in solchen Fällen einen Ausschluss von Haftung und Garantie oder Gewähr in den Reparaturbedingen durch die Kund*innen gegenzeichnen zu lassen.
Haftung bei Verletzung der Obhutspflicht
Ganz anders sieht es aus, wenn die Werkstatt ihre Obhutspflicht für das Fahrzeug ihrer Kund*innen verletzt und dieses beispielsweise durch Mitarbeiter*innen der Werkstatt beschädigt wird. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass der Schaden durch die Werkstatt entstanden ist. Stellt die Werkstatt das Fahrzeug nach der Reparatur beispielsweise auf einem öffentlichen Parkplatz ab, weil auf dem Werkstattgelände nicht ausreichend Stellplätze vorhanden sind, und es dort beschädigt wird, haftet sie nicht.
Geschädigte und Werkstätten vertrauen auf AdvoMobil
Als professioneller Schadensabwickler übernimmt AdvoMobil sämtliche Kommunikation mit Geschädigten, Werkstatt, Sachverständigen, Polizei und Versicherungen und setzt alle berechtigten Ansprüche der Geschädigten an die gegnerische Versichung durch. bei Unstimmigkeiten zwischen Geschädigten und Werkstatt helfen unsere Partner-Anwält*innen gerne weiter.
Beitragsbild: Svitlana / AdobeStock www.stock.adobe.com
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!