Mietwagen nach dem Unfall: Diese Ansprüche haben Geschädigte
- Wann Sie einen Anspruch auf einen Mietwagen haben
- Welcher Mietwagen Ihnen als Ersatz zusteht
- Vorsicht: Versicherungen können Mietwagenansprüche kürzen
Wann Geschädigte einen Anspruch auf einen Mietwagen haben
Wird das Fahrzeug in einem unverschuldeten Unfall beschädigt, haben Geschädigte gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf einen Mietwagen, sofern ein Fahrzeug benötigt wird, um zur Arbeit zu gelangen oder einzukaufen. Dies gilt bereits für die Zeit vor einer möglichen Reparatur, wenn der Sachverständige die Schadenshöhe ermittelt oder die Entscheidung getroffen wird, ob und wie der Wagen repariert werden soll. Dazu haben Geschädigte bis zu zwei Tage nach dem Erhalt des Gutachtens Zeit.
Der Bedarf für einen Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung sollten umgehend geltend gemacht werden. Eine nachträgliche Einforderung hat kaum Erfolg und verweist darauf, dass ein Ersatzfahrzeug gar nicht notwendig gewesen wäre. Als professioneller Schadensregulierer macht AdvoMobil alle berechtigten Ansprüche geltend und setzt sie gegenüber den Versicherungen durch, sodass sich Wekrstätten, Autohäuser und Geschädigte sich um nichts kümmern müssen.
Welcher Mietwagen Ihnen als Ersatz zusteht
Häufig wird geraten, einen Mietwagen zu wählen, der etwas weniger hochwertig ist als das beschädigte Fahrzeug. Die Gerichte haben jedoch geurteilt, dass Ihnen als Geschädigtem ein Fahrzeug der selben Klasse zusteht (AG Frankfurt am Main, Az. 29 C 937/16; OLG Dresden; Az. 7 U 1952/12) und für eine maximale Nutzung von 1.000 Kilometer Reichweite genutzt werden kann. Außerdem muss die gegnerische Versicherung einen Vollkaskozuschlag für den Mietwagen zahlen, auch wenn das Unfallfahrzeug nur Teilkasko versichert war (BGH, Az. VI ZR 74/04).
Zu beachten ist jedoch der Mietwagentarif. Versicherungen übernehmen in der Regel nur den Normaltarif, während viele Vermieter einen teureren Tarif anbieten. Daher sollten Geschädigte mindestens drei Angebote für entsprechende Mietwagen einholen. Ist dies aufgrund der Umstände nicht unmittelbar möglich, kann auch ein teureres Angebot angenommen werden, muss aber später durch ein angemessenes ersetzt werden.
Wer keinen Mietwagen für die Dauer bis zum Abschluss der Reparatur nehmen möchte, hat einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung von 25 bis 170 Euro täglich. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Modell des Unfallwagens und dem Tag der Erstzulassung ab.
Vorsicht: Versicherungen können Mietwagenansprüche kürzen
Die Versicherungen versuchen nicht nur bei Reparaturleistungen, sondern auch bei den Mietwagenansprüchen der Geschädigten zu kürzen. Nicht alle Kürzungen sind jedoch zulässig. Ein professioneller Schadensregulierer wie AdvoMobil kennt die Tricks der Versicherungen und setzt alle berechtigten Ansprüche durch.
- Tatsächlicher Bedarf: Sollten die Geschädigten während des Unfalls verletzt worden sein und können nicht selber fahren, haben sie dennoch Anspruch auf einen Mietwagen, der dann von einer anderen Person, beispielsweise ein Familienmtglied gefahren werden kann, um entsprechende Besorgungen zu machen (OLG Düsseldorf, Az. 1 U 220/10). Generell gilt jedoch: Es muss einen tatsächlichen Bedarf für ein Ersatzfahrzeug geben, damit ein entsprechender Anspruch besteht. Die tägliche Fahrtstrecke sollte nicht unter 25 Kilometern liegen, da anderfalls die Nutzung eines Taxis günstiger wäre, und es darf kein Zweitwagen vorhanden sein, sofern dieser nicht regelmäßig von anderen Familienmitgliedern genutzt wird. Besteht ein Anspruch auf einen Ersatzwagen, gilt dann aber auch für bis zu ein Jahr, falls sich die Reparatur durch Ersatzteilbeschaffung oder Arbeitsausfall in der Werkstatt verzögert (LG Bielefeld, Az. 2 O 85/16).
- Verschleiß: Haftpflichtversicherungen versuchen manchmal, den Mietwagenanspruch um bis zu 20 Prozent zu kürzen, und argumentieren, dass der Geschädigte durch die Nutzung des Mietwagens Betriebsverschleiß am eigenen Fahrzeug und damit Wertminderung umgehe, die anderfalls auftreten würde. Dem stimmen die Gerichte jedoch nicht zu, es sei denn der Mietwagen wird deutlich stärker genutzt als das damit ersetzte Fahrzeug.
Empfehlen Sie Ihren Kunden, auf Nummer Sicher zu gehen und einem professionellen Schadensregulierer mit einem erfahrenen Team aus Sachbearbeitern und Verkehrsrechtsanwälten zu vertrauen, die kostenfrei alle berechtigten Ansprüche durchsetzen. So können unrechtmäßige Kürzungen der Versicherungen verhindert werden, Reparatur- und Ersatzansprüche durchgesetzt werden und weder Werkstatt noch Geschädigter müssen sich mit komplizierter Korrespondenz und Anwaltskauderwelsch befassen. Mit AdvoMobil gewinnen alle.
Beitragsbild: Shisu_ka / AdobeStock www.stock.adobe.com
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