Reparatur des Unfallwagens: So versuchen Kfz-Haftpflichtversicherungen Ihre Ansprüche zu kürzen

Lassen Sie sich nicht über den Tisch ziehen und beauftragen Sie einen professionellen Schadensmanager für die Unfallabwicklung Ihres geschädigten Kraftfahrzeugs!

Abschleppkosten, Verbringungskosten und Standgeld nach Unfall

Sobald ein Unfall von der Polizei aufgenommen wurde, muss der geschädigte Unfallwagen von der Unfallstelle entfernt werden, um eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrsbetriebs oder eine weitere Verunreinigung der Fahrbahn oder Umwelt zu verhindern. Kann der Wagen nicht mehr ordnungsgemäß am Verkehr teilnehmen, muss er unverzüglich abgeschleppt werden. Der Geschädigte braucht keine Preisvergleiche anzustellen. Die Kosten für das Abschleppen muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers tragen, auch wenn der Wagen über eine weite Strecke zurück in die Heimatwerkstatt abgeschleppt wird, wohin er zuvor zur regelmäßigen Prüfung gebracht wurde.

Muss der Unfallwagen während der Reparatur an einen anderen Standort verlegt werden, beispielsweise weil die Werkstatt keine eigene Lackiererei hat, muss die Versicherung die entstehenden Transportkosten , die sogenannten Verbringungskosten, bezahlen. Und auch das im Falle eines Totalschadens durch die Werkstatt berechnete Standgeld für die Dauer der Aufbewahrung des Unfallwagens bis zur Reparatur oder Verschrottung muss die Versicherung übernehmen.

Relevante Urteile:
AG Rosenheim: Az. 8 C 90/17, 12.05.2017 (Abschleppen in die Heimatwerkstatt)
OLG Düsseldorf: Az. I-1 U 140/09, 19.01.2010 (Verbringungskosten)
AG Cuxhaven: Az. 5 C 538/16, 04.04.2018 (Standgeld)

Kostenvoranschlag der Werkstatt für Reparatur und Werkvertrag

Kommt der Unfallwagen in die Werkstatt, macht diese in der Regel einen Kostenvoranschlag für die anstehende Reparatur. Sollte sie hierfür Kosten veranschlagen, müssen diese von der Versicherung übernommen werden, selbst wenn der Wagen letztlich gar nicht repariert wird.

Doch Vorsicht: Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ist genau so wenig bindend für die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, wie deren eigenes Prüfgutachten oder die Einschätzung eines von der Versicherung beauftragten Gutachters. Ein Werkvertrag mit der Werkstatt über die Reparatur des Unfallwagens sollte also erst bei Vorliegen des Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen unterzeichnet werden, um sicher zu gehen, dass die Reparaturen erforderlich sind und damit die Kosten übernommen werden.

Außerdem muss nach der Reparatur per Reparaturbestätigung nachgewiesen werden, dass die Reparaturen im Kostenumfang des Gutachtens auch wirklich erfolgt sind und sich der Geschädigte das Geld nicht einfach in die eigene Tasche gesteckt hat. Das gilt übrigens auch umgekehrt für zu teure Werkstattrechnungen, bei denen sich die Versicherung das Geld direkt von der Werkstatt zurückholen kann. Dafür muss sie jedoch auch jene Mehrkosten übernehmen, die ohne Zutun des Geschädigten durch die beauftragte Werkstatt durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Maßnahmen entstehen können.

Relevante Urteile:
OLG Karlsruhe: Az. 14 U 63/15, 22.12.2015 (Zu teure Reparaturrechnung)
OLG Celle: Az. 14 U 37/17, 15.06.2017 (Versicherung trägt Risiko überhöhter Rechnung)

Prüfbericht der Haftpflichtversicherung

Der Unfallwagen wurde begutachtet und eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragt. Doch dann der Schreck: Die gegnerische Haftpflichtversicherung stellt in einem Prüfbericht fest, dass die Reparaturen in diesem Umfang oder dieser Höhe gar nicht notwendig sind und will einen Teil der Kosten nicht übernehmen! Doch welche Bedeutung hat der Prüfbericht überhaupt?

Zusammen mit dem Abrechnungsschreiben senden die Haftpflichtversicherungen nach Erhalt des Gutachten eines Sachverständigen oder der Reparaturrechnung einen sogenannten Prüfbericht an die Werkstatt oder das Autohaus, welches die Reparatur des Unfallwagens vornimmt oder bereits vorgenommen hat. In diesem Prüfbericht begründet die Versicherung die Kürzungen bei der Abrechnung der „fiktiven“ Reparaturkosten, die in einem Gutachten als erforderlich befunden wurden. Einzig bei der Erneuerung von Verschleißteilen darf die Versicherung Abzüge vornehmen, weil dies eine Wertverbesserung darstellt.

Diese Kürzungen werden damit begründet, dass bestimmte Reparaturen nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nötig seien, um das Fahrzeug wieder herzustellen. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers versucht so, auf den Werkvertrag zwischen Geschädigtem und Autohaus bzw. Werkstatt zu beeinflussen. Dabei müssen sie bis zu 130 Prozent des Fahrzeugwertes für eine Reparatur des Unfallwagens zahlen, erst bei höheren Kosten gilt eine Reparatur als unwirtschaftlich.

Die Gerichte haben wiederholt geurteilt, dass die Prüfberichte der Versicherungen keineswegs als Gegengutachten zum Gutachten des Sachverständigen zu werten sind, weil sie ohne tatsächliche Begutachtung des unfallgeschädigten Fahrzeugs erstellt werden. Außerdem muss ein Gutachter unabhängig sein – ein von der Versicherung beauftragter Sachverständiger würde diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Hinzu kommt noch, dass Sie als Geschädigter in der Regel nicht dazu qualifiziert sind, zu prüfen, ob das Gutachten oder der Prüfbericht zutrifft oder nicht. Daraus folgt, dass der Prüfbericht der gegnerischen Versicherung überhaupt keine Relevanz hat und sich Geschädigte voll auf die Einschätzung des von ihnen beauftragten Sachverständigen berufen können. Der Schadensersatzanspruch wird durch ein Prüfgutachten nicht gemindert!

Die gegnerische Haftpflichtversicherung wird außerdem zwecks Reparatur einen Werkstattverweis auf eine kostengünstige freie Werkstatt erteilen. Der Geschädigte hat jedoch einen Anspruch auf die Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt, sofern das Unfallfahrzeug nicht älter als drei Jahre war oder ein älteres Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Wurde es jedoch anderweitig gewartet und verlangt die Versicherung eine Reparatur in einer freien Werkstatt, so darf diese nicht unzumutbar weit entfernt und notfalls durch den Geschädigten erreichbar sein.

Relevante Urteile:
AG Darmstadt: Az. 308 C 52/14, 10.06.2015 (Wertverbesserung)
AG Bad Homburg: Az. 2 C 2943/16, 30.10.2017 (Relevanz von Prüfberichten)
BGH: Az. IV ZR 281/14, 10.12.2014 (Unabhängigkeit von Gutachtern)
BGH: Az. IV ZR 426/14, 11.11.2015 (fiktive Reparaturkosten in markengebundener Werkstatt)
AG Bochum: Az. 66 C 439/17, 18.05.2018 (Bewertung von Prüfberichten)
BGH: Az. VI ZR 182/16, 07.02.2017 (Anspruch auf markengebundene Fachwerkstatt)

Kosten für Gutachten durch Sachverständigen

Sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, der 500 bis 1000 Euro nicht übersteigt, muss die Kfz-Versicherung die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen übernehmen – nur bei einer Teilschuld muss der Geschädigte einen Teil des Honorars selber zahlen. Kürzt der Versicherer jedoch bereits Teile eines Kostenvoranschlags, kann der Geschädigte einen Gutachter einschalten, der von der Versicherung bezahlt werden muss, auch wenn der Schaden unter der Bagatellgrenze liegt.

Das Honorar des Sachverständigen muss sich lediglich im üblichen Rahmen bewegen. Vom Geschädigten kann nicht erwartet werden, die nötige Qualifizierung vorzuweisen, um das Ausmaß des Schadens detailliert erfassen zu können. Außerdem sind Werkstätten sozusagen befangen, weil sie potenziell zu ihrem eigenen Vorteil begutachten könnten. Das Angebot der gegnerischen Versicherung, einen eigenen Gutachter zu schicken, sollte der Geschädigte immer ablehnen. Das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen ist nämlich besonders wichtig, wenn es zu Streitigkeiten über die Kostenübernahme durch die Versicherung kommt.

Ein Kostenvoranschlag der Werkstatt oder ein Prüfbericht der Versicherung erfüllt die Voraussetzung der Unabhängigkeit nicht. Einzig das Gutachten des Sachverständigen ist hinsichtlich der durch die Kfz-Versicherung des Schädigers zu übernehmenden Reparaturkosten und für die Ermittlung der Wertminderung des Unfallwagens unerlässlich.

Es ist nicht notwendig der Versicherung den Gutachtertermin zwecks einer Teilnahme mitzuteilen. Auch eine Nachbesichtigung durch einen Sachverständigen der Versicherung ist nur bei einem konkreten Grund erforderlich. Es ist dem Geschädigten selbstverständlich gestattet, die Reparatur unverzüglich in die Wege zu leiten, auch wenn manche Versicherungen behaupten, dies würde zu einer Beweisvereitelung führen.

Relevante Urteile:
AG Bamberg: Az. 0102 C 569/14, 15.05.2014 (Gutachter nach Kürzung des Kostenvoranschlags im Bagatellfall)
AG Bad Homburg: Az. 2 C 2943/16, 30.10.2017 (Relevanz von Prüfberichten)
AG Ebersberg: Az. 9 C 593/17, 16.10.2017 (Relevanz von Prüfberichten)
BGH: Az. IV ZR 281/14, 10.12.2014 (Unabhängigkeit von Gutachtern)
AG Bochum: Az. 66 C 439/17, 18.05.2018 (Bewertung von Prüfberichten)
BGH: Az. VI ZR 50/15, 26.04.2016 (Honorarkosten für unabhängigen und sachverständigen Gutachter)
LG Aachen: Az. 2 T 173/17, 23.08.2017 (unverzügliche Reparatur ohne Nachbesichtigung)
OLG Saarbrücken: Az. 4 W 9/18, 29.05.2018 (Nachbesichtigung muss konkreten Grund haben, bspw. Verdacht auf Betrug)

Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung während der Reparatur

Ist der Unfallwagen zur Reparatur in der Werkstatt und der Unfallgeschädigte benötigt ein Fahrzeug, um beispielsweise zur Arbeit zu fahren oder Einkäufe zu erledigen, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Mietwagen als Ersatz finanzieren. Die tägliche Fahrtstrecke sollte nicht unter 25 Kilometer liegen, da andernfalls die Nutzung eines Taxis günstiger wäre. Der Unfallgeschädigte muss auch in der Lage sein, das Fahrzeug zu nutzen. Sollte er beispielsweise wegen des Unfalls im Krankenhaus liegen, kann ein Mietwagen dennoch in Frage kommen, sofern er einem Familienangehörigen oder einer Verlobten zugesichert hat den Wagen in während der Reparaturzeit nutzen zu können.

Als Mietwagen kann grundsätzlich ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet werden, das von der Versicherung übernommen werden muss. Wer ganz sicher gehen möchte, kann auf eine niedrigere Fahrzeugklasse zurückgreifen.

Eine Alternative zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist die Einforderung einer Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung pro Ausfalltag richtet sich nach dem Fahrzeugmodell und dem Tag der Erstzulassung des Unfallwagens und kann auf der Schwacke-Liste eingesehen werden. Der so ermittelte Betrag darf durch die Kfz-Versicherung nicht gekürzt werden, selbst wenn ein Mietwagen günstiger wäre. Gegebenenfalls muss eine zu lange Dauer begründet werden.

Relevante Urteile:
KG Berlin: Az. 12 U 235/04, 29.09.2005 (Mietwagenbedarf auch bei Nutzung durch Familienangehörige)
OLG Dresden: Az. 7 U 1952/12, 31.07.2013 (Gleichwertiges Fahrzeug als Ersatzmietwagen)

Beilackierungskosten

Im Falle eines Unfalls kommt es fast immer zu teilweise massiven Lackschäden. Im Zuge der Reparatur werden die geschädigten Karosserieteile neu lackiert. Um eine visuelle Abweichung des Farbtons der Nachlackierung mit dem unter Umständen ausgeblichenen Farbton der intakten Karosserie auszugleichen, werden auch die Ränder mit lackiert, um einen weicheren Farbverlauf zu erzielen. Da diese Beilackierung Teil der Wiederherstellung des Fahrzeugs ist, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers die Kosten dafür bezahlen.

Relevante Urteile:
AG Meiningen: Az. 13 C 861/14, 11.08.2015 (Kosten für Beilackierung)

Reinigungskosten

Die Reinigung des Unfallwagens nach der Reparatur ist Teil der Wiederherstellung desselben und muss daher von der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers gezahlt werden, auch wenn sie nicht zur technischen Behebung des Unfallschadens notwendig ist.

Relevante Urteile:
AG Düsseldorf: Az. 37 C 11789/11, 21.11.2014 (Diverse Kosten, u.a. Reinigung)

Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfallschaden

Bei schwereren Unfällen kann es zu gefährlichen Verletzungen kommen. Kann der Geschädigte in Folge dessen Tätigkeiten im Haushalt nicht wahrnehmen, also beispielsweise die Kinder nicht zur Schule bringen, die Wohnung nicht putzen, nicht Einkaufen gehen, muss die Versicherung die nötige Haushaltshilfe erstatten, selbst wenn diese durch Familienmitglieder oder Freunde wahrgenommen wurde.

Im Falle einer verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen das reguläre Gehalt weiter aus. Danach zahlt die Krankenkasse des Geschädigten Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des ausfallenden Nettolohns. Die fehlenden 30 Prozent können bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber und die Krankenkasse berechnen ihre Zahlungen ebenfalls bei der Versicherung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 78 Wochen im Zeitraum von drei Jahren an, kann der Verdienstausfallschaden in Höhe des gesamten Lohns geltend gemacht werden.

Relevante Urteile:
BGH: Az. VI ZR 183/08, 03.02.2009 (Haushaltsführungsschaden)
OLG München: Az. 24 U 2290/18, 26.03.2019 (Verdienstausfallschaden, selbst wenn keine Lohnfortzahlungsansprüche geltend gemacht wurden)

Schmerzensgeld, Spätfolgen und Schockschaden

Hat der Geschädigte Verletzungen erlitten, werden die Kosten für eine medizinische Behandlung von der eigenen Krankenversicherung übernommen, welche sich die Kosten von der Versicherung des Unfallverursachers erstatten lassen. Außerdem hat der Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber der gegnerischen Versicherung. Dieses ist abhängig von der Schwere der Verletzungen, den sozialen und psychischen Folgen und möglichen Folgeschäden oder die Arbeitsunfähigkeit. Um den Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen, sollte der Geschädigte schnellstmöglich einen Arzt aufsuchen, ein Attest ausstellen lassen und die Verletzungen dokumentieren sowie deren Auswirkungen auf den Alltag.

Auch für Spätfolgen, die kausal auf die Unfallverletzungen zurückzuführen sind, können weitere Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden, sofern die Spätfolgen nicht bereits mit der ersten Zahlung bekannt und berücksichtigt wurden. Sobald die Spätfolgen auftreten, müssen sie innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht werden.

Ein weiterer Grund für Schmerzensgeld kann ein Schockschaden, also eine starke psychische Beeinträchtigung sein, die durch den Unfalltod eines Angehörigen ausgelöst wird und über das erwartbare Maß hinausgeht.

Relevante Urteile:
LG Saarbrücken: Az. 2 S 159/02, 19.12.2002 (Beweiskraft des ärztlichen Befundes)
BGH: Az. VI 322/04, 14.02.2006 (Schmerzensgeld bei Spätfolgen)
BGH: Az. VI ZR 548/12, 27.01.2015 (Schockschaden)

Restwert des Unfallwagens

Bei einem Totalschaden kann der Unfallwagen an einen Schrotthändler verkauft werden, wenn die Entscheidung gegen eine Reparatur fällt. Der Restwert des Fahrzeuges richtet sich dabei nach dem Gutachten des Sachverständigen. Weder die Kfz-Haftpflicht des Schädigers, noch die Vollkasko-Versicherung des Geschädigten dürfen Einfluss auf den Verkauf nehmen, der Geschädigte muss nicht auf ein Angebot der Versicherung warten. Die Vollkasko muss den ganzen Schaden ersetzen. Die Haftpflicht den Wertverlust. Sollte jedoch ein Restwert-Angebot der Versicherung erfolgen, wenn das Fahrzeug noch nicht verkauft ist, kann es zu Abzügen kommen, sollte dieses dann nicht angenommen werden.

Relevante Urteile:
BGH: Az. ZR 132/04, 12.07.2015 (Restwert)

Wertminderung durch Unfall

Für die Ermittlung der Wertminderung des Unfallwagens durch den Unfallschaden ist das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zwingend erforderlich. Die Einschätzung eines solchen Sachverständigen ist bindend – auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Will der Geschädigte den Unfallwagen verkaufen, versuchen potenzielle Käufer den Preis zu drücken. Die Versicherung muss diese Wertminderung ausgleichen.

Relevante Urteile:
LG Regensburg: Az. 22 S 90/18, 26.02.2019 (Wertminderungsausgleich)

Kosten für Probefahrt nach Reparatur

Unter Umständen kann es nach einer Reparatur nötig sein, dass die Werkstatt eine Probefahrt durchführt, um zu überprüfen, ob der Unfallwagen wieder einwandfrei funktioniert. Dies ist in der Regel bereits im Gutachten des Sachverständigen vermerkt und muss entsprechend von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bezahlt werden.

Relevante Urteile:
AG Fürth: Az. 340 C 2428/16, 06.03.2017 (Kosten der Probefahrt)

Kosten für Reparaturbestätigung

Wenn die Kosten für die Reparatur fiktiv berechnet wurden, werden die Kosten für einen Mietwagen oder Nutzungsausfall nur durch die Versicherung erstattet, sofern die Reparatur nachgewiesen werden kann. Dafür ist ein erneutes Gutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen nötig. Die Kosten dafür muss die Versicherung ebenfalls übernehmen.

Relevante Urteile:
BGH: Az. VI ZR 146/16. 24.01.2017 (Kosten für Reparaturbestätigung)

Unkostenpauschale

Für möglichen Schriftverkehr zur Schadenabwicklung mit der gegnerischen Versicherung und Behörden, die Abholung des Unfallwagens aus der Werkstatt oder ähnliches kann der Geschädigte eine Unkostenpauschale von 25 Euro für Porto, Telefon- und Fahrtkosten geltend machen.

Relevante Urteile:
AG Brandenburg: Az. 31 C 246/18, 15.10.2019 (generelle Anerkennung der Unkostenpauschale)

Unfall mit finanziertem oder Leasingfahrzeug

Bei einem Unfall mit einem Fahrzeug, das noch bei der Bank abbezahlt wird, muss diese als Besitzerin über den Unfall informiert werden. In der Regel gibt die Bank den Fahrzeugschein erst heraus, wenn die letzte fällige Rate abgezahlt wurde. Eine Veräußerung des Unfallwagens ist daher nicht möglich. Hierüber muss die Versicherung des Unfallverursachers informiert werden, da sie den durch einen Gutachter festgestellten Restwert direkt an die Bank zahlen muss. Wurde der finanzierte Unfallwagen vor weniger als fünf Jahren erstzugelassen und hat weniger als 100.000 Kilometer gefahren, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auch den Wertverlust ausgleichen.

Bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug muss die Leasinggesellschaft, die Halterin des Fahrzeugs ist, hierüber informiert werden. In den meisten Fällen ist im Leasingvertrag festgelegt, dass die leasingnehmende Person für die Reparatur etwaiger Schäden zuständig ist. Eine Abstimmung mit der Leasinggesellschaft über das Vorgehen zwecks Reparatur oder Verschrottung ist jedoch immer sinnvoll.

Nach Ende der Leasinglaufzeit muss der Nutzer außerdem den entstandenen Wertverlust ausgleichen. Diese Kosten müssen von der Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers erstattet werden. Außerdem verlangt die Leasinggesellschaft Nachweise über die Reparatur. Stellt sie fest, dass der Schaden unsachgemäß oder entgegen der vertraglichen Verpflichtung nicht in einer Fachwerkstatt durchgeführt wurde, fordert sie den hierdurch entstandenen Wertverlust vom Leasingnehmer ein.

Beitragsbild: Panumas / AdobeStock www.stock.adobe.com

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